Beratungsleistungen gemäß Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX

Kirchliches Amtsblatt Münster 2025 Nr. 10 (Auszug: S. 435 bis S. 437)

Art. 189 Gesetz zur Erbringung von Beratungsleistungen gemäß Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX gegenüber den katholischen Kirchengemeinden im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster als Träger von Tageseinrichtungen für Kinder

Präambel

Zum 1. Januar 2020 ist der Landesrahmenvertrag nach § 131 SBG IX in Kraft getreten. Im Landesrahmenvertrag zu den Leistungen der Eingliederungshilfe im Land Nordrhein-Westfalen werden auch die Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen gesondert berücksichtigt.

Dieser Vertrag regelt die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung und hat wesentliche Einflüsse auf die Tageseinrichtungen für Kinder. Zielsetzung ist es, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu verbessern und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln.

Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX regelt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern. Leistungserbringer im Sinne des Landesrahmenvertrags ist, wer eine durch den Träger der Eingliederungshilfe bewilligte Leistung gegenüber den leistungsberechtigten Menschen im Sinne des § 1 SGB IX erbringt.

Die katholischen Kirchengemeinden im nordrhein-westfälischen Anteil des Bistums Münster als Träger der Tageseinrichtungen für Kinder sind Leistungserbringer im Sinne des Landesrahmenvertrages. Sie erbringen u. a. heilpädagogische Leistungen gemäß § 79 SGB IX. Hierfür gelten die Vergütungsregelungen gemäß Anlage B.4 des Landesrahmenvertrages.

Diese Vergütungsregelungen sehen für die sogenannte Basisleistung I die Erbringung entsprechender Fachberatungsleistungen durch einen Spitzenverband sowie die Weiterleitung des zugehörigen Vergütungszuschlags vor. Für die Leistung der Fachberatung muss der Träger der Kindertageseinrichtungen gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe eine entsprechende Vereinbarung nachweisen, aus der hervorgeht, dass die Leistung vom Spitzenverband angeboten wird und der Zuschlag an den Spitzenverband weitergeleitet wird.

Zur Regelung dieser entsprechenden Vereinbarung wird folgende kirchengesetzliche Regelung gegenüber den katholischen Kirchengemeinden im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster als Träger von Tageseinrichtungen für Kinder erlassen:

§ 1 Gegenstand

Das Bischöfliche Generalvikariat verpflichtet sich, die erforderlichen Beratungsleistungen im Rahmen der Regelungen des Landesrahmenvertrages und den dazu ergangenen Anlagen in der dort geforderten Qualität an die katholischen Kirchengemeinden im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster als Träger von Tageseinrichtungen für Kinder zu erbringen. Die katholischen Kirchengemeinden sind zur Nutzung dieser Beratungsleistungen verpflichtet.

Die Wirkungen dieses Gesetzes ruhen, so lange der Träger keine heilpädagogischen Leistungen gemäß § 79 SGB IX erbringt. Für die Zeit des Ruhens bestehen wechselseitig keine Rechte und Pflichten. Sobald der Träger heilpädagogische Leistungen gemäß § 79 SGB IX erbringt, leben die Rechte und Pflichten für das entsprechende Kindergartenjahr wieder auf.

Die Wirkungen dieses Gesetzes gelten für die nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) erbrachte Fachberatung und die Leistung der Landesförderung durch die Jugendämter einschließlich der Weiterleitung durch die katholischen Kirchengemeinden entsprechend.

Eine Organisation der Fachberatung in eigener Trägerverantwortung oder durch andere Spitzenverbände ist ausgeschlossen.

§ 2 Mitteilungspflicht

Die katholischen Kirchengemeinden stellen dem Bischöflichen Generalvikariat alle für die Abrechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung, soweit diese nicht vom zuständigen Landschaftsverband zur Verfügung gestellt werden.

§ 3 Fachberatungspauschale

Gemäß Landesrahmenvertrag erhalten die katholischen Kirchengemeinden einen Zuschlag für die Fachberatungsleistung. Dieser Zuschlag ist seitens der katholischen Kirchengemeinden an das Bischöfliche Generalvikariat weiterzuleiten.

Auf Grundlage der Ordnung über die Zuweisung von Kirchensteuermitteln an die katholischen Kirchengemeinden und deren Tageseinrichtungen für Kinder im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 18. Mai 2020 (ZuwO TEK 2020; Kirchliches Amtsblatt Münster 2020, Nr. 7, Art. 94) erfolgt eine automatische Anrechnung im Rahmen der Bewilligung der Schlüsselzuweisungen zur Finanzierung der Haushalte der Tageseinrichtungen für Kinder.

§ 4 Inhalt der Beratung

Grundlage der Fachberatung ist die zugesagte Beratungsleistung im Sinne der Anlage B.4 Nr. 1 des Landesrahmenvertrages in der dort geforderten Qualität. Das Bischöfliche Generalvikariat hält zur Erfüllung regionale Ansprechpersonen entsprechend der Angebote vor.

§ 5 Organisation

Die Beratung erfolgt im Regelfall durch eine bereitgestellte Erreichbarkeit regionaler Ansprechpartner per Telefon, E-Mail oder digitaler Plattformen. Bei Abwesenheit wird eine Vertretungsregelung sichergestellt.

Auf die Einhaltung etwaiger vorliegender Regelungen zur Nutzung der einzelnen Kommunikationswege ist zu achten.

§ 6 Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Beteiligten verpflichten sich, alle in Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten Informationen streng vertraulich zu behandeln. Dies umfasst insbesondere personenbezogene Daten, einschließlich solcher, die unter die besonderen Kategorien gemäß § 11 Abs. 2 KDG fallen (z. B.  Gesundheitsdaten). Sämtliche von den Beteiligten gegenseitig zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumente und Datenträger sind mit besonderer Sorgfalt zu behandeln, gegen unbefugten Zugriff zu sichern und nach Wegfall des Verarbeitungszwecks datenschutzkonform zu vernichten oder zurückzugeben.

Die Fachberatenden unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht sowie ggf. einer besonderen kirchlichen Verschwiegenheitsverpflichtung. Fallreflexionen und kollegiale Beratungen erfolgen ausschließlich in anonymisierter oder, soweit dies nicht vollständig möglich ist, in pseudonymisierter Form, sodass ein Rückschluss auf betroffene Personen ohne unverhältnismäßigen Aufwand ausgeschlossen ist.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der jeweils aktuellen Fassung. Die Beteiligten stellen sicher, dass sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten, insbesondere besonderer Kategorien, nur im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnistatbestände oder auf Grundlage einer wirksamen, informierten und freiwilligen Einwilligung erfolgen.

§ 7 Haftung

Für Schäden, die bei der Wahrnehmung der Fachberatung verursacht werden, haftet derjenige Beteiligte, dem die Schadensursache zuzuordnen ist.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für das Bistum Münster in Kraft.

Münster, 10.09.2025

L.S. Dr. Antonius Hamers
Diözesanadministrator

AZ: R 711